Die Gesetze des „ Bayrischen Fischerei Gesetzes “ sind einzuhalten.
Verboten ist, das Verwenden von Edelfischen als Köderfische.
Das Angeln auf Raubfische mit Kunstköder, Blinker oder das Schleppen mit totem Köderfisch am System ist ab 01.07. erlaubt.
Verboten sind: Legangeln, Reusen, Senken.
Die Benutzung von Booten zum Transport der Angelausrüstung und zum Ausbringen von Ködern und Futter ist verboten.
Auch das Auslegen und Anfüttern mittels motorisierten Hilfsmitteln und Schwimmen ist untersagt.
Wenn bei einem Fisch, der zurückgesetzt werden muss; oder soll, die Gefahr besteht, dass er
beim Lösen des Hackens gefährliche Verletzungen erleidet, ist der Hacken nicht zu lösen,
sondern die Schnur am Maul abzuschneiden.
Aus Gründen der Fischwaidgerechtigkeit hat jeder Angler einen Kescher, eine Rachensperre,
eine Lösezange, ein Maßband, einen Fischtöter mitzuführen.
Die im Verein festgelegten erweiterten Schonzeiten für Hecht und Zander, vom 01.01. bis 30.04. sowie die vereinsinternen Schonmaße, sind einzuhalten.
Alle gefangenen maßigen, in der Fangliste aufgeführten Fischarten, sind mit Datum, Art, Länge, Anzahl und Gewicht in die Fangliste einzutragen.
Die Angelplätze sind in sauberem Zustande zu erhalten.
Offene Feuerstellen, als solche gelten Feuerstellen die direkt auf dem Erdboden gemacht werden, sind lt. Landschaftsschutzverordnung verboten.
Geduldet sind Feuer, in naturverträglichen Größen, in Feuerschalen oder sonstigen Behältnissen. Diese müssen so viel Abstand zu Boden und Gehölz haben, dass diese keine Beschädigungen aufweisen und keine Brandgefahr darstellen.
Missstände am Gewässer, z.B. Schwarzfischer, Camper, Zelte etc. sind unverzüglich der Vorstandschaft zu melden.