Fischereiverein Kallmünz e.V.

 
 

Hier finden Sie die aktuelle Anglerordnung des Fischereiverein Kallmünz e.V.

Die   Gesetze des „ Bayrischen Fischerei Gesetzes “ sind einzuhalten.  

Die Vorschriften   der Landschaftsschutzverordnung sind einzuhalten. Das Befahren der Wiesen ist verboten.

Erlaubt ist das   Angeln mit zwei Angeln, mit je einer Anbiss Stelle. Eine Köderangel zählt auch als Angel.

Das Angeln darf   nur vom Ufer aus erfolgen.

Verboten ist, das Verwenden von Edelfischen   als Köderfische.

Das   Angeln auf Raubfische mit Kunstköder, Blinker oder das Schleppen mit totem   Köderfisch am System ist ab 01.07. erlaubt. 

Verboten sind: Legangeln, Reusen, Senken.

Die Benutzung von Booten zum Transport der   Angelausrüstung und zum Ausbringen von Ködern und Futter ist verboten.  
Auch das Auslegen und Anfüttern mittels motorisierten   Hilfsmitteln und Schwimmen ist untersagt. 

Wenn bei einem Fisch, der zurückgesetzt   werden muss; oder soll, die Gefahr besteht, dass er  
beim Lösen des Hackens gefährliche   Verletzungen erleidet, ist der Hacken nicht zu lösen,  
sondern   die Schnur am Maul abzuschneiden. 

Aus   Gründen der Fischwaidgerechtigkeit hat jeder Angler einen Kescher, eine   Rachensperre,  
eine   Lösezange, ein Maßband, einen Fischtöter mitzuführen. 

Die   im Verein festgelegten erweiterten Schonzeiten für Hecht und Zander, vom 01.01.   bis 30.04. sowie die vereinsinternen Schonmaße, sind einzuhalten. 

Alle   gefangenen maßigen, in der Fangliste aufgeführten Fischarten, sind mit Datum,   Art, Länge, Anzahl und Gewicht in die Fangliste einzutragen. 

Das Verkaufen,   sowie das Tauschen von Fischen gegen Sachwerte, ist verboten.

Eine Stunde vor   und während der Versammlungen, sowie während dem Fischerfestes ist das Angeln   verboten.

Die Angelplätze sind in sauberem Zustande zu   erhalten. 

Offene Feuerstellen, als solche gelten   Feuerstellen die direkt auf dem Erdboden gemacht werden, sind lt.   Landschaftsschutzverordnung verboten. 
Geduldet sind Feuer, in naturverträglichen Größen, in Feuerschalen oder sonstigen Behältnissen. Diese müssen so viel   Abstand zu Boden und Gehölz haben, dass diese keine Beschädigungen aufweisen und keine Brandgefahr darstellen. 

Missstände am Gewässer, z.B. Schwarzfischer,   Camper, Zelte etc. sind unverzüglich der Vorstandschaft zu melden.